Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der norden & aulbur
GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvertrag
auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte (z.B. Zusatzaufträge) mit
dem Kunden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf
bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raumausstattungswaren,
geschnittene Meterwaren bzw. abgelängtes Holz, können nur gegen
entsprechenden Kostenersatz durchführen werden.

2.2 Die von uns erstellten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen bleiben unser (geistiges) Eigentum.
Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich
gemacht oder überlassen werden.

3. Preise
Die vertraglich ausgewiesenen Verkaufspreise verstehen sich inklusive
Mehrwertsteuer. Sie beinhalten die Kosten für Verpackung,
Versand, Zoll, Zustellung, Montage und Anschluss
(Gas/Wasser/Strom), sofern nicht eine gesonderte, individualvertragliche
Vereinbarung abweichende Regelungen trifft.

4. Fälligkeit und Verzug

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Fälligkeitstermin für
das abzugsfrei zu bezahlende (restliche) Vertragsentgeld der Tag
der Abholung bzw. Zustellung der Ware. Bei vereinbarter Montage,
der Übergabe- bzw. Abnahmezeitpunkt.

4.2 Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten und gerät der Kunde
in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferten
Gegenstände vom Kunden zurückzuverlangen. In diesem
Fall sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe
von 25% des vertraglich ausgewiesenen Verkaufspreises zu verrechnen.
Dem Kunden bleibt dabei ausdrücklich der Nachweis vorbehalten,
dass ein Schaden (oder eine Wertminderung) gar nicht
entstanden, bzw. (wesentlich) niedriger ist als die Pauschale.
Ebenso behalten auch wir uns den Nachweis eines höheren Schadens
vor.

4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges hat der säumige Kunde Mahn- und
Inkassokosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Darüber hinaus
ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, dass wir in Folge der vom Kunden verschuldeten
Nichtzahlung auf fälligen Kreditkonten mit entsprechend höheren
Zinsen belastet werden, zu ersetzen.

5. Lieferung
Vorraussetzung für eine vereinbarte Zustellung/Lieferung muss
immer eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für LKW sein.

6. Verpackung und Versand

6.1 Die Wahl der Versandart und Versandweg bleibt uns vorbehalten.
Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart
zu wählen. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher
Weise. Darüber hinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten
des Kunden.

6.2 Macht der Kunde von der Möglichkeit, das Verpackungsmaterial an
das Lieferpersonal zurückzugeben, nicht Gebrauch, hat er die Verpackung
selbst auf eigene Kosten und Gefahr einer dem Sinne der
Verpackungsverordnung entsprechenden Verwendung zuzuführen.
Das Rückgaberecht ist auf Verpackungen der Art, Form und Größe,
welche wir im Sortiment führen, beschränkt.

6.3 Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet.
Zusätzliche (die gesetzliche Haftung ergänzende) Transportversicherungen
werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden
abgeschlossen.

7. Liefertermine und Fristen

7.1 Bei Lieferschwierigkeiten kann der Kunde uns drei Wochen nach
Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern.

7.2 Falls wir den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten können, hat
der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefern
wir bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten und/oder einen etwaigen Verzugsschaden
geltend machen.

7.3 Der Liefertermin ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager
bis zum Eintritt des Termins verlässt oder von uns bis dahin dem
Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird, oder – bei vereinbarter
Montage – die Einrichtung bei Ablauf des Liefertermins betriebsbereit
ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Ware widmungsgemäß
genutzt werden kann und keine wesentlichen Mängel die
Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die evtl. erforderlichen Vorleistungen
anderer mit der Herstellung der Einrichtung beauftragter
Firmen oder des Kunden nicht erbracht wurden, oder wenn die Einrichtung
trotz Fristsetzung nicht übernommen wurde.

7.4 Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb
oder bei unseren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und
rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem
unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern
die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur
berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf des vereinbarten
Liefertermins die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht
innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang
des Mahnschreibens des Kunden bei uns an den Kunden erfolgt. Im
Falle eines kalendermäßig bestimmten Liefertermins beginnt mit
dessen Ablauf die zu setzende Nachfrist.

8. Gefahrenübergang, Annahmeverzug

8.1 Die Gefahr, trotz Zerstörung, Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis
zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Kunden
über. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Dies
gilt auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen (wie z.B. Aufstellung,
Montage etc.) übernommen haben.

8.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht,
die Vertragsware einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu
bestehen. Soweit der Verzug länger als einen Monat dauert, hat der
Kunde anfallende Lagerkosten (entsprechend einer am Ort üblichen
und am Umfang der Kommission orientierten Lagergebühr) pro angefangenem
Kalendertag zu zahlen. Der Nachweis geringerer Lagerkosten
bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.

8.3 Sofern wir mangels eigener Kapazitäten nicht in der Lage sind, die
Waren der Kommission selbst einzulagern, sind wir berechtigt, uns
zur Lagerung einer Spedition zu bedienen.

8.4 Im Falle der Vertragserfüllung sind wir berechtigt, wenn seit Beginn
des Annahmeverzuges mindestens 2 Monate verstrichen sind, zwischenzeitlich
eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche
Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen erfolgten,
entsprechend weiterzugeben.

8.5 Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass wir von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, hat der Kunde einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 25% des vertraglich ausgewiesenen
Verkaufspreises zu bezahlen. Dem Kunden bleibt dabei ausdrücklich
der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden (oder eine Wertminderung)
gar nicht entstanden, bzw. (wesentlich) niedriger ist als die
Pauschale. Ebenso behalten wir uns den Nachweis eines höheren
Schadens vor.

9. Selbstlieferungsvorbehalt, Rücktrittsrecht

9.1 Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nicht. Wir sind berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses
eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den
Liefergegenstand nicht erhalten (bspw. wegen der Einstellung der
Produktion der bestellten Ware beim Hersteller oder bei Fällen höherer
Gewalt), diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetre2
ten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar
waren. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung haben wir den Kunden unverzüglich zu informieren und,
wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben;
wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die erbrachten
Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

9.2 Uns wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, wenn der Kunde über die
für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben
gemacht hat, die den Leistungsanspruch von uns in begründeter
Weise zu gefährden geeignet sind.

9.3 Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit
seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt wurde.

10. Stornierung des Vertrages durch den Kunden

10.1 Für den Fall des nicht gerechtfertigten Rücktrittes oder der Kündigung
(Stornierung) seitens des Kunden ist zwischen den Vertragsparteien
eine Stornogebühr als Schadensersatz wegen Nichterfüllung
in Höhe von 25% des vertraglich ausgewiesenen Verkaufpreises
vereinbart. Dem Kunden bleibt dabei ausdrücklich der Nachweis
vorbehalten, dass ein Schaden (oder eine Wertminderung) gar
nicht entstanden, bzw. (wesentlich) niedriger ist als die Pauschale.

10.2 Wir behalten uns vor, im Einzellfall einen über diesen Prozentsatz
hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dieser Schadenersatz
kann insbesondere die Kosten von Planungsarbeiten, verlangten
Bemusterungen, Reisen und ähnliches betreffen. Soweit Planungsarbeiten
nicht gesondert abgegolten werden, machen wir im
Falle des Rücktrittes des Kunden vom Vertrag unsere Eigentumsund
Urheberrechte an allen entsprechenden Planungsunterlagen
geltend.

10.3 Eine Kündigung gemäß § 649 BGB bedarf stets eines wichtigen
Grundes.

11. Montage und Montageplanung

11.1 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht,
haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig
oder Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung
oder Angabe des Kunden für uns als unrichtig oder nachteilig,
so wird der Kunden davon sobald wie möglich verständigt
und ihn um entsprechende Weisung ersucht. Einen Rechtsanspruch
auf eine rechtzeitige Verständigung im Sinne der Schadensminimierung
lehnen wir ab bzw. kann nicht garantiert werden.
Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden, auch die
nachteiligen Folgen seiner Anweisung und/oder die Verzugsfolgen.

11.2 Der Kunde hat sämtliche Bedenken hinsichtlich der Montage im
Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Wandbeschaffenheit,
Verlauf von Rohrleitungen und Stromkabeln) mitzuteilen, soweit sie
ihm bekannt sind.

11.3 Unsere Monteure sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über
die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten von uns hinausgehen.
Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden
von unseren Monteuren ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis
zwischen uns und dem Kunden.

12. Gewährleistung, Schadenersatz, Änderungsvorbehalt

12.1 Bei aus Holz und anderen Naturprodukten gefertigten Einrichtungsgegenständen
mindern materialtypische Naturmerkmale wie
Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im handelsüblichen
Umfang den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht
und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung. Das gleiche
gilt, wenn Farben, Raumtextilien oder Böden in handelsüblichem
Umfang von Musterküchen abweichen, sowie bei geringfügigen,
handelsüblichen oder für den Kunden vorteilhaften technischen
Änderungen.

12.2 In diesem, o.g. Umfang übernehmen wir bei Nachlieferungen für
die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.

12.3 Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder
sonstigen Produktinformationen gegeben werden sowie Pflegebzw.
Montagehinweise sind, um allfällige Schäden zu vermeiden,
vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche
hinausgehende Anwendung wird ausdrücklich
gewarnt. Sofern wir Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei
sachgemäßer Verwendung der Produkte, insbesondere fachgerechter
Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage
sind Abnutzungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen,
welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden.
Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren
Garantiebedingungen.

12.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der
Kunde zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Kunden durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume,
intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur-
oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung
entstanden sind und nicht (auch) in unseren Verantwortungsbereich
fallen.

13. Haftung

13.1 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
von uns selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach
dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender
Haftung nach 13.1, Satz 1 oder 2 gegeben ist.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren
bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis vor.

14.2 Der Kunde darf zur Begleichung der Kauf- oder Werklohnforderungen
über die Vorbehaltsware nicht verfügen und trägt das volle Risiko
für die ihm anvertraute Ware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges,
des Verlustes oder der Verschlechterung. Für die Dauer
des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte Ware pfleglich
und schonend zu behandeln.

14.3 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Pfändungen auf die Vorbehaltsware
wird der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hinweisen
und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Kunde.

14.4 Auch wenn die Ware für einen Dritten bestimmt ist, hat der Kunde
den Eigentumsvorbehalt zu waren. So hat der Käufer den Dritten
ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

14.5 Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 14.3 und 14.4 festgelegten
Hinweis- und Benachrichtigungspflichten des Kunden haben
wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu
verlangen.

14.6 Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, den Kaufvertrag zum
Rechungspreis je nach Einzelfall unter Abzug allfälliger Wertminderungen
zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit der Gebrauchsüberlassung
für die angelieferten Waren eine Miete zum üblichen,
angemessenen Mietpreis zu berechnen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Für die Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.

15.2 Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Sitz.

15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist unser Sitz ausschließlicher
Gerichtsstand.